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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Laserservice MA-tec oHG (terms and conditions, availiable in German only)

§ 1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Abwehrklausel

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden bezüglich des Verkaufs von Waren und der Erbringung von Services wie z.B. Reparatur-, Wartungs-, Inspektions- und Serviceleistungen (Services) (siehe hierzu insbesondere § 16). Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von den Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder dritte Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende,
abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

3. Unsere AGB gelten, ohne das Erfordernis unseres erneuten Hinweises auf sie, in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Services oder Angebote an denselben Kunden. 

§2 Vertragsabschluss und -inhalt; Schriftform; Vertretung

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag) ab Zugang annehmen.

3. Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/ Abholbereitschaftsanzeige). Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

5. Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis ihres Inhalts ist jedoch ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und unserer dem Kunden ausdrücklich und schriftlich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen, Zusagen oder sonstige Äußerungen zu geben oder verbindlich entgegenzunehmen; etwaige derartige Äußerungen oder Entgegennahmen sind unbeachtlich und binden uns nicht.

§ 3 Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit

1. An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Angaben zur Produktions- und Lieferzeit (Lead Time), Produkt- oder Servicebeschreibungen und
Spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/ oder elektronische Unterlagen, Informationen und Gegenstände) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Für unsere Produkte und Services selbst behalten wir uns sämtliche Urheber- und Schutzrechte vor.

2. Der Kunde darf die ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, nutzen, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen
Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf
unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/ Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.

3. Sofern zwischen dem Kunden und uns eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, gelten die Regelungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung vorrangig gegenüber den vorliegenden
Bestimmungen zur Vertraulichkeit. Die ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenstände gelten jedoch in jedem Fall auch als vertrauliche Informationen im Sinne der Geheimhaltungsvereinbarung.

§ 4 Software

Solange nicht anderweitig in einem gesondert unterschriebenen Softwarelizenzvertrag zwischen uns und dem Kunden vereinbart, gelten die folgenden Vertragsbedingungen für Software und Firmware in jeder Form,
einschließlich der Dokumentation, die wir unter diesen Bedingungen zur Verfügung stellen („Lizenzierte Software“):

1. Wir behalten an der Lizenzierten Software alle Rechte, insbesondere Eigentumsrechte einschließlich aller Patente, Urheberrechte, Rechte an Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Handelsnamen und Firmen, Marken sowie alle sonstigen gewerblichen Schutzrechte;

2. für gesondert unter diesen Bedingungen vertriebene Lizenzierte Software, die nicht in unsere Produkte eingebunden ist, gewähren wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, beschränktes Recht, die Lizenzierte Software intern für eigene Geschäftszwecke im Maschinencode als
Entwicklungsplattform zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die Benutzung mit unseren Produkten beschränkt;

3. für Lizenzierte Software, die in unseren Produkten eingebunden ist („Embedded Software“), gewähren wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, beschränktes Recht, Lizenzierte Software zu nutzen und zu vertreiben. Diese Rechte sind beschränkt auf den Maschinencode, in der Form, in der er in unseren Produkten
integriert ist;

4. vorbehaltlich entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorschriften erklärt sich der Kunde damit einverstanden, alle sinnvollen Maßnahmen zu ergreifen, die unautorisierte Nutzung und Veröffentlichung, einschließlich des Reverse Engineering, des Dekompilierens, der Bearbeitung sowie jeden anderen Versuch,
den Quellcode der Lizenzierten Software oder Teile davon zu ermitteln, zu verhindern und jeden derartigen Versuch zu unterlassen. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt hiervon unberührt;

5. der Kunde wird Marken, Urheberrechtshinweise, Erklärungen oder sonstige Hinweise, die an, auf oder in der Lizenzierten Software angebracht sind, nicht verändern, entfernen oder zerstören.

§5 „EXW Incoterms (2010)“; etwaige sonstige Liefermodalitäten; Abnahme

1. Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2010)“ (bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Abweichend von Absatz (1) und nur, falls mit dem Kunden vereinbart, versenden wir die Ware an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Aufbau) übernommen haben. Im Übrigen bleiben Absatz 1 und die Regelungen über den Erfüllungsort (§ 17 dieser AGB) unberührt.

3. Im Sinne dieser AGB wird unter „Lieferung“ der Zugang unserer Abhol-/ Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls so vereinbart – die Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson verstanden.

4. Soweit ausdrücklich vereinbart ist, dass eine Abnahme (entsprechend der werkrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs, § 640 BGB) stattzufinden hat, gilt die Ware oder der Service spätestens dann als abgenommen, wenn
(a) die Lieferung und, soweit wir auch den Aufbau oder eine ähnliche Leistung (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) oder einen sonstigen Service schulden, der Aufbau bzw. die ähnliche Leistung oder der Service abgeschlossen ist,
(b) wir dies dem Kunden unverzüglich nach Abschluss mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
(c) (aa) seit der Lieferung oder gegebenenfalls dem Aufbau oder der ähnlichen Leistung oder dem Service 15 Werktage vergangen sind oder (bb) der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte und gegebenenfalls aufgebaute Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder gegebenenfalls dem Aufbau oder der ähnlichen Leistung zehn (10) Werktage vergangen sind, und
(d) der Kunde die Abnahme innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Eigentumsübergang

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet. In dem Rücknahmeverlangen ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

2. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen können.

§ 7 Export- und Importkontrolle

1. Finden auf die von uns zu liefernden Waren (einschließlich Lizenzierter Software), oder die zu erbringenden Services Export- und Importkontrollvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland (z.B. AWG, AWV), der Europäischen Union (z.B. der EG-Dual-Use-Verordnung) und der Vereinigten Staaten Anwendung, ist der Kunde verpflichtet, uns alle für die Einhaltung der Vorschriften notwendigen
Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eventuelle Endverbleibserklärungen. Die Verpflichtung zur Einholung etwaiger Einfuhrgenehmigungen trifft in jedem Fall den Kunden.

2. Die von uns zu liefernden Waren (auch im Rahmen der Erbringung von Services) können Beschränkungen im Hinblick auf den Export unterliegen, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Regelungen bei einer eventuellen Weiterveräußerung zu beachten. Entsprechendes gilt, wenn Beschränkungen für die Erbringung unserer Services oder Lizenzierte Software bestehen.

§ 8 Preise, Zahlungsmodalitäten, Zurückbehalt der Ware; Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten; mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; die Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2010)“ (siehe § 5(1) dieser AGB). Etwaige Versicherungs-, Transport- und Verpackungskosten (siehe §5(2) dieser AGB) sowie etwaige weitere Steuern und Abgaben kommen hinzu, soweit nicht anders vereinbart.

2. Unsere Rechnungen für verkaufte Waren sind – vorbehaltlich des Unterabsatzes 2, und soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs. Wir können unsere Rechnung mit der vorbezeichneten Anzeige verbinden.
Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen von Zug-um-Zug-Zahlungen abhängig zu machen; falls eine Abnahme (entsprechend der werkrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs, § 640 BGB) vereinbart ist, steht uns dieses Recht nicht zu, soweit der Kunde ein berechtigtes mit 10% des Gesamtpreises zu bemessendes Interesse daran hat, vor Herstellung der Abnahmereife nicht die volle Vergütung zahlen zu müssen.

3. Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist nach Absatz (2) kommt der Kunde ohne weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor.
Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist; Absatz (2) letzter Satz oben bleiben daneben unberührt.

5. Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 BGB) des Kunden gefährdet ist. Unser
Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.

§ 9 Leistungsfristen, etwaige Verlängerung; Vorbehalte für höhere Gewalt, Selbstbelieferung etc.; Teilleistungen; Besichtigung und/ oder Test bei uns im Hause

1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/ -termine für Lieferungen und Leistungen sowie die Erbringung von Services (Leistungsfristen) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Leistungsfrist vereinbart ist.

2. Eine Leistungsfrist für die Lieferung von Sachen ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf unsere Versand-/ Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben.

3. Wird für uns absehbar, dass eine Leistungsfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm die voraussichtliche neue Leistungsfrist mit.

4. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter,
Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen (z.B. Import- und Exportgenehmigungen), behördliche/ hoheitliche Maßnahmen; Embargos).
Ein solches Ereignis stellt auch die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Leistungsfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur
von vorübergehender Dauer sind.

5. Leistungsfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns rechtzeitig sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstige Informationen und Gegenstände zukommen zu lassen sowie gegebenenfalls die technischen,
baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für einen etwaig vereinbarten Aufbau von Produkten bei ihm oder für ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/ Einstellung) zu schaffen.

6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung oder der Erbringung von Services in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser AGB beschränkt.

§ 10 Gewährleistung für Mängel

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB (auch § 11 und § 16) nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben neue Produkte und unsere Leistungen (i) zum Zeitpunkt der Lieferung und (ii) für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferung (Gewährleistung) ausschließlich die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Spezifikationen (mangels Vereinbarung die aus sich aus unseren für das konkrete Produkt veröffentlichten Produktdatenblättern
ergebenden Spezifikationen) sowie die in Deutschland zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden).

3. Die Gewährleistung im Sinne von (§ 10 (2) (ii) für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferung gilt nur unter den nachstehenden Voraussetzungen:
(a) Die Gewährleistung gilt ausschließlich zugunsten unseres unmittelbaren Kunden und ist nicht auf Dritte übertragbar.
(b) Die Gewährleistung gilt nicht für wesentliche Bauteile und Komponenten (Subsysteme) unserer Lieferanten, die in unseren Produkten integriert worden sind.
(c) Wir leisten keine Gewähr für normalen Verschleiß und auch nicht, wenn das Produkt Schäden aufweist, die durch einen von der vereinbarten (mangels Vereinbarung: normalen) Bestimmung und/ oder von den in unseren für das konkrete Produkt veröffentlichten Produktdatenblättern oder in sonstiger Weise mitgeteilten
Hinweisen und Empfehlungen abweichenden Gebrauch verursacht worden sind.
(d) Die Gewährleistung gilt ferner nicht, soweit an dem Produkt Veränderungen, Anpassungen oder Bearbeitungen vorgenommen oder es repariert worden ist und dies nicht durch uns oder durch von uns autorisierte Dritte erfolgte. Entsprechendes gilt, wenn in das Produkt von uns nicht autorisiertes Zubehör
eingebaut oder damit verbunden worden ist.

4. Soweit im Rahmen dieser AGB auf einen „Mangel“ Bezug genommen wird, richtet sich die Beurteilung, ob ein solcher vorliegt, nach den Absätzen (2) und (3).

5. Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme (entsprechend der werkrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs,§ 640 BGB) vereinbart ist, hat der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach Lieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.
Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und die Regelungen in diesem Absatz. Die Unverzüglichkeit der Mangelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) –
spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Rüge, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für den Zeitraum der erweiterten Gewährleistung von zwölf (12) Monaten nach Lieferung.

6. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rücksendung von gerügter Ware wie folgt: Der Kunde hat uns mit seiner Mängelrüge (siehe §10 Absatz (5)) die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Rücksendung notwendigen Informationen, insbesondere die Auftragsnummer, Rechnungsnummer, genaue Bezeichnung
(Artikelnummer) und Menge der gerügten Ware zu übersenden. Auf unser Verlangen ist die gerügte Ware zunächst auf Kosten des Kunden an uns zurückzusenden. 

Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des vertraglich vereinbarten Gebrauchs befindet. Absatz (6) (Gewährung der erforderlichen Zeit und Gelegenheit zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen) bleibt daneben unberührt.
Im Fall der Geltendmachung eines Mangels innerhalb des Zeitraumes von zwölf (12) Monaten nach Lieferung (erweiterte Gewährleistung), trägt der Kunde die Gefahr der Rücksendung, wenn der Mangel nicht bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen hatte.

7. Der Kunde hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die betroffene Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu stellen oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher
örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen. Absatz (6) (Rücksendung auf unser Verlangen) bleibt daneben unberührt.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und nichts anderes vereinbart ist. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau der mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die uns daraus entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen.

9. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben.

10. Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, können wir nach unserer Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht ferner nicht für Mängel, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf (12) Monaten nach Lieferung auftreten und die nicht bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen hatten.

11. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 12 dieser AGB.

§ 11 Gewährleistung für Schutzrechte Dritter

1. Wir stehen nach Maßgabe dieses § 11 dafür ein, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung bezüglich Ihrer Herstellung durch uns und bezüglich ihrer Spezifikationen frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist in den Ländern der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Jede Partei wird die andere unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihr gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2. Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind ausgeschlossen, wenn diese Verletzung (i) auf der konkreten Nutzung des Produktes als Teil oder im Zusammenhang mit anderen Produkten (oder Teilen davon) des Kunden oder im Zusammenhang mit
kundenspezifischen Prozessen oder Methoden beruht; (ii) auf einer Anweisung oder Vorgabe (u.a. bzgl. der Spezifikationen oder des Designs) des Kunden beruht;       (iii) auf einer nicht vertragsgemäßen bzw. den Spezifikationen entsprechenden Verwendung der Ware durch den Kunden oder dessen Kunden beruht;                   (iv) auf einer eigenmächtigen Veränderung des Produktes beruht; oder (v) auf der Nutzung des Produktes nach Mitteilung einer (angeblichen) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter beruht.

3. In dem Fall, dass ein Gericht abschließend feststellt, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die
vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

4. Im Fall von Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Lieferanten werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.

5. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 12 dieser AGB.

§ 12 Haftung auf Schadensersatz etc.

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftigkeit, unerlaubter Handlung und für sonstige unmittelbare oder mittelbare Schäden – ist ausgeschlossen, es sei denn, einer der folgenden Fälle ist gegeben:
(a) wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen;
(b) wir haben eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen;

(c) es kommt zu einem Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
(d) es kommt zu einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
(e) es kommt zu einem Schaden aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der nicht schon unter lit. a) bis lit. d) oder lit. f) fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt; oder
(f) uns trifft eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere die Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

2. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

3. Wegen einer Pflichtverletzung durch uns, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen.

§ 13 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und – soweit einschlägig für Services – § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein (1) Jahr ab der Lieferung (bzw. dem Zeitpunkt der Erbringung des Services); dies gilt jedoch nicht für die
in § 12 (1) lit. a bis lit. f dieser AGB bezeichneten Fälle. Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist; für die in lit. e bezeichneten Fälle gilt dies aber nur, falls die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht in einem Sach- oder Rechtsmangel besteht; besteht sie in einem derartigen Mangel, bleibt es bei der einjährigen Verjährungsfrist gemäß Satz 1 Halbsatz 1.

2. Soweit eine Abnahme (entsprechend der werkrechtlichen Bedeutung dieses Begriffs, § 640 BGB) vereinbart ist, beginnt die Verjährung nicht mit der Lieferung, sondern erst mit der Abnahme.

3. Für Produkte oder Teile davon, die im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder neu geliefert werden, gilt die bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist noch verbleibende Zeit; ein Neubeginn oder ein Anerkenntnis von Mängeln ist in unseren Nacherfüllungshandlungen in keinem Fall zu sehen. Die Nacherfüllungshandlungen erfolgen ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.

§ 14 Besonderes Rücktrittsrecht bei Zahlungseinstellung etc.

Wir haben in den folgenden Fällen ein besonderes Recht, vom Vertrag zurückzutreten: (a) Der Kunde stellt seine Zahlungen an seine Gläubiger ein; (b) er selbst beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen; (c) es wird zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger beantragt; (d) es wird –
auch bloß als vorläufiges – eröffnet; oder (e) der Antrag wird mangels Masse abgelehnt.

§ 15 Hinweispflicht bei behördlichen oder eigenen Maßnahmen

Falls beim oder gegen den Kunden behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes oder sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt, informiert er uns unverzüglich schriftlich.

§ 16 Servicebedingungen

1. Ergänzend zu den sonstigen Regelungen dieser AGB gelten die nachstehenden Bedingungen für sämtliche Reparatur-, Wartungs-, Inspektions- und sonstigen Serviceleistungen, über die wir mit dem Kunden gesonderte Servicevereinbarungen getroffen haben (Services). Diese gesonderten Servicevereinbarungen
haben Vorrang vor den Bestimmungen dieses § 16 und den AGB im Allgemeinen.

2. Der Umfang und der Preis der zu erbringenden Services richten sich nach den Servicevereinbarungen, z.B. Serviceobjekt, Zeitpunkt, Materialeinsatz, Leistungsausschlüsse, Kosten- und Aufwendungsersatz etc. Sollte sich während der Ausführung der Services herausstellen, dass zusätzliche, in der Servicevereinbarung nicht enthaltene Arbeiten, Aufwendungen, Materialen, verbaute Ersatzteile etc. zur Ausführung des Services erforderlich sind, wird dies auf der Basis der zum Zeitpunkt des Services geltenden Preislisten gesondert in Rechnung gestellt.

3. Der Kunde ist im Rahmen der getroffenen Servicevereinbarungen bei der Erbringung der Services zur Mitwirkung verpflichtet. § 9 (5) gilt entsprechend.

4. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der erbrachten Services gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
(a) Der Kunde ist verpflichtet, die Services unverzüglich zu prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(b) Im Fall eines Sach- oder Rechtsmangels der Services gelten § 10 (7) bis § 10 (10) der AGB entsprechend.
(c) Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe des § 12 dieser AGB.

5. Für die von uns angebotenen Services gelten zusätzlich zu den Regelungen dieser AGB die folgenden besonderen Bedingungen:
(a) Wir haben das Recht, die Services zu verweigern bzw. gesondert in Rechnung zu stellen, wenn das Serviceobjekt außerhalb der geltenden Spezifikationen des entsprechenden Datenblattes betrieben worden ist bzw. wird. Dabei gilt das zum Zeitpunkt des Kaufs des Serviceobjektes gültige Datenblatt.
(b) Es sind Defekte oder Schäden ausgeschlossen und können somit gesondert in Rechnung gestellt werden, welche entstehen (i) aufgrund der Nutzung von Teilen oder Zubehör, die nicht von uns geliefert bzw. nicht autorisiert wurden, (ii) durch unsachgemäße oder unzureichende Wartung, (iii) aufgrund falscher Anschlussleistung, (iv) durch den Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungsbedingungen, (v) aufgrund einer unzureichenden Standortvorbereitung, (vi) aufgrund von nicht autorisierter Modifikation oder Nichtbeachtung von Hinweisen und Anleitungen zum ordnungsgemäßen Betrieb, (vii) durch äußere Ursachen wie höhere Gewalt.
(c) Eine Austauschkomponente kann ein Neuteil oder eine überarbeitetes Teil sein; die Entscheidung hierüber liegt in unserem Ermessen.

6. Die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit den Services richtet sich nach § 13 dieser AGB.

§ 17 Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Lager, ab dem wir liefern. Schulden wir auch den Aufbau oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) oder Services, ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.

§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.

2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Kunden Lüdenscheid. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort (§ 17 dieser AGB) zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende
Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

§ 20 Sprache

Die AGB sind in deutscher Sprache abgefasst.